Tarifgeschehen
Einigung zur Tarifrunde 2025 erzielt:
Kurzübersicht – Tarifeinigung zur Tarifrunde 2025
Im Anschluss an die Empfehlung der Schlichter haben die Tarifvertragsparteien vom 5. April bis zum 6. April 2025 über die Empfehlung der Schlichter verhandelt.
Aufgrund des umfangreichen Forderungskatalogs der Gewerkschaften aus Oktober 2024 war sowohl die Empfehlung der Schlichter als auch die Tarifeinigung sehr komplex.
Eckpunkte zur Tarifeinigung
Die Tarifeinigung beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:
I. Entgelt
1.1 TVöD
1.1.1 Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte der Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD werden
– zum 1. April 2025 um 3,0 % mindestens aber 110,00 Euro und
– zum 1. Mai 2026 um weitere 2,8 % erhöht.
1.1.2 Zulagen
1.1.2.1 Allgemeine Erhöhung
Die tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung auf Grundlage allgemeiner Entgeltanpassungen vereinbart ist, werden
– ab dem 1. April 2025 einheitlich um 3,11 %
– ab dem 1. Mai 2026 einheitlich um weitere 2,8 % erhöht.
1.1.2.2. Wechselschicht-/Schichtzulage
Die Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit werden
– ab 1. Juli 2025 von 105,00 Euro auf 200,00 Euro Wechselschichtzulage (außer TVöD-K und TVöD-B)
(Stundensatzerhöhung von 0,63 Euro auf 1,18 Euro)
– ab 1. Juli 2025 von 155,00 Euro auf 250,00 Euro Wechselschichtzulage für TVöD-K und TVöD-B
(Stundensatzerhöhung von 0,93 Euro auf 1,47 Euro [TVöD-K für BW] bzw. 1,47 Euro [TVöD-B])
– ab 1. Juli 2025 von 40,00 Euro auf 100,00 Euro Schichtzulage (einheitlich)
(Stundensatzerhöhung von 0,24 Euro auf 0,59 Euro)
angehoben.
Ab 1. Januar 2027 werden diese Zulagen um zukünftige Tarifsteigerungen erhöht (dynamisiert).
1.1.3 Jahressonderzahlung
Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung erhöht im Geltungsbereich des TVöD (VKA)
– ab dem Jahr 2026 auf einheitlich 85 %,
– mit Ausnahme der Entgeltgruppen 1 bis 8 im Geltungsbereich des TVöD-K und TVöD-B mit einer Erhöhung des Bemessungssatzes auf 90 %.
1.2 TV-V
1.2.1 Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte der Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-V werden
– zum 1. Juni 2025 auf Basis einer neu vereinbarten Tabelle mit einem Gesamtvolumen von 5,1 %
(ermittelt nach modifizierter Linksverschiebung im Volumen von 4,3 % und linearer Steigerung von
0,8 %, so dass sich die Änderung der Tabelle für die Beschäftigten unterschiedlich auswirkt, aber
mit der ab 1. Juni geltenden Tabelle mindestens ein Gehaltszuwachs von 4,72 % erfolgt)
– zum 1. Juni 2026 um 1,25 % erhöht.
1.2.2 Zulagen
Die tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung auf Grundlage allgemeiner Entgeltanpassungen vereinbart ist, werden
– ab dem 1. Juni 2025 einheitlich um 5,1 % und
– ab dem 1. Juni 2026 einheitlich um weitere 1,25 % erhöht.
1.2.3 freiwillige Leistungen – Incentives
Ab dem 1. Juni 2025 wird mit einem neuen § 6a TV-V die Möglichkeit zur arbeitgeberfinanzierten Zahlung von Incentive-Leistungen (ÖPNV-Zuschuss, Kita-Zuschuss, etc.) geschaffen.
1.3 Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, dual Studierende
Die Entgelte für die Auszubildenden nach dem TVAöD, die Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD und die Entgelte für dual Studierende nach dem TVSöD und dem TVHöD werden
– ab dem 1. April 2025 um 75 Euro monatlich und
– ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro monatlich erhöht.
1.4 TV-Fleischuntersuchung (VKA)
Die Entgelte für die Beschäftigten nach dem TV-Fleischuntersuchung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis d steigen
– zum 1. April 2025 um 3,11 % und
– zum 1. Mai 2026 um weitere 2,8 %.
Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Absatz 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht.
II. Arbeitszeit
1. Gleitzeit-/Langzeitkonten
Ab Juli 2025 sollen Gleitzeitkonten zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden mehr aufweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. Zur Vermeidung der Kappung von Stunden soll im Einzelfall frühzeitig von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden Gebrauch gemacht werden. Die Protokollerklärung zu § 6 TVöD wird hierfür ergänzt.
Ebenfalls ab Juli 2025 soll durch einen neuen § 10 Abs. 7 TVöD geregelt werden, dass auf betrieblicher Ebene die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbart werden kann, welches in Geld zu führen ist und dessen Wertguthaben u.a. für ein Sabbatical, für die Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten, für Pflegezeit etc. in Anspruch genommen werden kann.
2. Erhöhungsoption auf 42 Stunden
Ab dem Jahr 2026 können Beschäftigte auf Antrag und nach Zustimmung des Arbeitgebers im Geltungsbereich des TVöD und TV-V jeweils freiwillig (doppelte Freiwilligkeit) die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Die Vereinbarung ist auf 18 Monate mit jeweiliger Verlängerungsoption befristet. Dies gilt sowohl für den TVöD als auch im TV-V.
2.1 Zuschlag für Erhöhungsstunden als verstetigte monatliche Zulage
Für die Erhöhungsstunden, wird ein Zuschlag
– für die Entgeltgruppen 1 bis 9b (im TV-V Entgeltgruppen 1 bis 8) von 25 %
– für die Entgeltgruppen 9c bis 15 (im TV-V Entgeltgruppen 9 bis 15) von 10 %
gezahlt.
3. Tauschtage (VKA)
Ab dem Jahr 2026 können Beschäftigte durch entsprechende Reduzierung der Jahressonderzahlung im Vorjahr, für das laufende Jahr bis zu drei freie Tage erhalten. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD). Können die umgewandelten Tage wegen Krankheit oder aus dringenden betrieblichen Gründen nicht genommen werden, unterbleibt die Reduzierung der Jahressonderzahlung.
Im Geltungsbereich des TVöD-BT-K und TVöD-BT-B ist keine Umwandlung in freie Tage möglich.
4. zusätzlicher Urlaubstag
Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD und TV-V einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub.
III. weitere Regelungen
1. Rettungsdienst
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf
– ab dem 1.1.2026 durchschnittlich 46 Stunden
– ab dem 1.1.2027 durchschnittlich 44 Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.
Ab 2026 kann auf betrieblicher Ebene gemäß § 7 ArbZG durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung eine tägliche Höchstarbeitszeit unter Einrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen von bis zu 24 Stunden eingeführt werden.
2. Hebammen/Entbindungspfleger
Hebammen und Entbindungspfleger mit abgeschlossener Hochschulbildung sind ab Januar 2025 in die Entgeltgruppe P 11 eingruppiert. Ausgebildete Hebammen und Entbindungspfleger sind ebenfalls in die Entgeltgruppe P 11 eingruppiert, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
3. Auszubildende u.a.
3.1 Übernahmeverpflichtung
Ab Juli 2025 wird die unbefristete Übernahme von Auszubildenden und dual Studierenden vereinbart, wenn
– diese die Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben,
– ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf besteht,
– eine freie und besetzbare Stelle vorhanden ist,
– keine personen-, verhaltens-, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
3.2 Familienheimfahrten
Ab dem 1. Juli 2025 werden auch den Auszubildenden im Bereich TVAöD – Besonderer Teil Pflege – Zuschläge/besondere Fahrpreise für Familienheimfahrten erstattet.
3.3 Verpflegungskostenzuschuss
Ab dem 1. Juli 2025 wird Auszubildenden nach dem TVAöD sowie dual Studierenden nach dem TVSöD und dem TVHöD bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort der Verpflegungskostenzuschuss nach den landesrechtlichen Reisekostenregelungen (VKA) gewährt.
IV. Laufzeit
Die gekündigten tariflichen Regelungen treten wieder in Kraft und haben eine Laufzeit von 27 Monaten bis mindestens 31. März 2027.
V. Weiterer Ablauf – Verfahrensstand
Die Tarifeinigung stand bis zum 14. Mai 2025 unter Erklärungsvorbehalt. Am 8. Mai 2025 wurde die Tarifeinigung angenommen. Ab dem 19. Juni haben Redaktionsverhandlungen (acht Runden) stattgefunden. Am 14. Juli 2025 wurde ein Kompromiss über die noch streitigen Punkte (Verpflegungskostenzuschuss und Erhöhungsoption in den Krankenhäusern) unter Widerrufsvorbehalt vereinbart. Der Widerrufsvorbehalt läuft bis zum 28. Juli 2025.