Satzung

SATZUNG
DES KOMMUNALEN ARBEITGEBERVERBANDES BADEN-WÜRTTEMBERG e.V.

vom 1. Januar 1999
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 5. Juli 2023

Satzung
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg e.V.
(KAV BW) 1

I. Allgemeine Bestimmungen

§1
NAME UND SITZ

Der Verband führt die Bezeichnung „Kommunaler Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.V.“ (abgekürzt KAV BW); er hat seinen Sitz in Stuttgart.

§2
RECHTSFORM

Der Verband ist ein rechtsfähiger Verein des privaten Rechts; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

§3
GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
ZWECK

(1) Der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg ist eine Vereinigung von Arbeitgebern i.S. des Tarifvertragsgesetzes.
(2) Zweck des Verbandes ist die Wahrung der gemeinsamen Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder.
(3) Diesen Zweck verfolgt er insbesondere durch
a) Abschluss von Tarifverträgen über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und Auszubildenden (im folgenden Arbeitnehmer genannt) der Mitglieder des Verbandes für seinen Bereich.
b) Beratung der Mitglieder in allen arbeitsund sozialrechtlichen Fragen.
(4) Zur Erreichung seiner Ziele kann er sich auch einer Spitzenvereinigung mit entsprechender Zielsetzung anschließen. Dabei soll ein an Arbeitnehmerzahlen orientierter Einfluss sichergestellt sein.
 

II. Mitgliedschaft

§5
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder können werden:

  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände
  • Verwaltungsgemeinschaften im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
  • Landkreise
  • Zweckverbände
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände
  • Sparkassen und öffentliche Banken
  • Sparkassenund Giroverbände
  • Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit oder sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die kapitalmäßig oder tatsächlich unter maßgebendem kommunalen Einfluss stehen oder an deren Mitgliedschaft ein kommunales Interesse besteht
  • Verbände und Vereine, die eine enge Zusammenarbeit mit Kommunen pflegen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verband zu richten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann im Einzelfall auch die Aufnahme anderer als in Abs. 1 genannter Mitglieder beschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes liegt.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Aufnahmeantrag genehmigt wurde, sofern im Einzelfall nicht vom Vorstand ein anderer Zeitpunkt festgesetzt wird.

§6
ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) schriftliche Austrittserklärung,
b) Ausschluss durch den Hauptausschuss,

c) Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
(3) Ausschlussgründe sind insbesondere Verstöße gegen die in § 9 festgelegten Pflichten.
(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§7
RECHTSFOLGEN DES AUSSCHEIDENS

(1) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen und die Einrichtungen des Verbandes. Sie haben auch für das letzte Jahr der Mitgliedschaft die volle Jahresumlage und eine etwaige Nachtragsumlage zu zahlen.
(2) Eine Austrittserklärung wegen einer drohenden oder bereits verwirkten Vertragsstrafe hat auf die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe keinen Einfluss.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8
RECHTE DER MITGLIEDER

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf
a) den Rat des Verbandes in allen arbeitsund sozialrechtlichen Angelegenheiten,

b) die Hilfe des Verbandes bei Rechtsstreitigkeiten; Art und Umfang der Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten werden durch die vom Hauptausschuss erlassenen Richtlinien bestimmt.

(2) Jedes Mitglied kann sich mit Anträgen an die Mitgliederversammlung wenden. Die Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(3) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung nach § 15.

§9
PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) die Tarifverträge durchzuführen, die der Verband und dessen Spitzenorganisation mit Gewerkschaften abgeschlossen haben,
b) die Tarifverträge auch soweit ihre Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes weiter gelten und sonstigen Vereinbarungen des Verbandes und der Spitzenorganisation des Verbandes grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar zu überschreiten,

c) auf den selbständigen Abschluss von Tarifverträgen zu verzichten,

d) die satzungsmäßigen Anordnungen des Verbandes durchzuführen,
e) dem Verband die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung des Zweckes des Verbandes notwendig sind,

f) dem Verband von allen wesentlichen, seine Aufgaben berührenden Vorkommnissen sofort Kenntnis zu geben sowie auf Aufforderung des Verbandes gegen gerichtliche Entscheidungen das zulässige Rechtsmittel einzulegen und auf Kosten des Verbandes das Verfahren durchzuführen,
g) die im Haushaltsplan festgesetzte Jahresumlage einschließlich einer etwaigen Nachtragsumlage sowie im Bedarfsfalle Vorschüsse zu zahlen.
Abweichungen vom jeweils geltenden Tarifrecht sowie der selbständige Abschluss von Tarifverträgen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses.

 

IV. Aufbringung der Mittel

§ 10
MITGLIEDSBEITRÄGE

Die Mittel für die Aufwendungen des Verbandes werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Bemessungsgrundlage für die Jahresumlage sowie für eine Nachtragsumlage ist die Zahl der Arbeitnehmer der Mitglieder am 31. Mai des vorletzten Geschäftsjahres; bei neu eintretenden Mitgliedern der Stand am Ersten des Monats ihrer Beitrittserklärung. Bei Ausgliederungen von einzelnen Dienststellen oder Betrieben oder von Teilen davon, kann der Vorstand eine abweichende Regelung für das Mitglied treffen. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind auch Personen, die sich in der Weiterbildung befinden. Als Arbeitnehmer in diesem Sinne gelten ferner mittelbar Beschäftigte.

 

V. Ahndung von Verstößen

§ 11
VERTRAGSSTRAFEN UND AUSSCHLUSS

Der Hauptausschuss kann gegen ein Mitglied, das gegen die in § 9 festgelegten Pflichten verstößt und die von ihm beanstandeten Maßnahmen nicht unverzüglich aufhebt, eine Vertragsstrafe bis zur fünffachen Höhe der Jahresumlage festsetzen. Über die Verwendung der Vertragsstrafe beschließt der Hauptausschuss. In besonderen Fällen kann auch der Ausschluss des Mitglieds durch den Hauptausschuss beschlossen werden (vgl. § 6 Abs. 3).

 

VI. Rechtsmittel

§ 12
EINSPRUCH

Gegen den Beschluss

a) des Vorstands über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags (§ 5 Abs. 3),
b) des Hauptausschusses
über den Ausschluss aus dem Verband (§ 6 Abs. 1 Buchst. b und § 11 Satz 3) kann das betroffene Mitglied bzw. der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Geschäftsstelle durch eingeschriebenen Brief oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet im Falle des Buchst. a der Hauptausschuss, im Falle des Buchst. b die nächste Mitgliederversammlung.

 

VII. Organisation des Verbandes

A. ORGANE UND VERBANDSGRUPPEN

§ 13
ALLGEMEINES

(1) Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Hauptausschuss,
  • die Gruppenausschüsse,
  • der Vorstand,
  • der Vorsitzende des Vorstands.

(2) Die Mitglieder in den Organen des Verbandes sind ehrenamtlich tätig, soweit es sich nicht um den Hauptgeschäftsführer oder seinen Vertreter handelt. Der Vorsitzende des Vorstands erhält abweichend von Satz 1 für seine Tätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung, über die der Vorstand beschließt.

(3) Scheidet ein Mitglied eines Organs während seiner Amtszeit aus dem Dienst des Verbandsmitglieds aus, so erlischt seine Mitgliedschaft in dem Organ.

1. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 14
ZUSAMMENSETZUNG, EINBERUFUNG, VORSITZENDER

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus je einem Vertreter der Mitglieder des Verbandes zusammen.
(2) Der Vertreter des Mitglieds, der nicht dessen gesetzlicher Vertreter ist, bedarf einer schriftlichen Vollmacht.
(3) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens alle 2 Jahre einzuberufen. Er muss sie außerdem einberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens in Textform (§ 126b BGB) ergehen; sie müssen die Tagesordnung enthalten und mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt werden.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands. Im Verhinderungsfalle gilt § 21 Abs. 1 entsprechend.

§ 15
STIMMRECHT DER MITGLIEDER IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) In der Mitgliederversammlung haben Mitglieder mit
500 Arbeitnehmern                    1 Stimme
1000 Arbeitnehmern                  2 Stimmen und
mit mehr als 1000 Arbeitnehmern für je angefangene 1000 weitere Arbeitnehmer je eine zusätzliche Stimme.
(2) Für die Zahl der Stimmen im vorstehenden Sinne ist die Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge zu entrichten waren, bei neu eintretenden Mitgliedern die Zahl der Arbeitnehmer am Ersten des Monats ihrer Beitrittserklärung.
(3) Das Verbandsmitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Es kann ein anderes Verbandsmitglied schriftlich bevollmächtigen, im Einzelfall sein Stimmrecht auszuüben.

§ 16
AUFGABEN

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstands und des Vorsitzenden des Vorstands aus dessen Mitte auf die Dauer von 4 Jahren
2. Feststellung der Jahresrechnung und Bestellung der Rechnungsprüfer

3. Entlastung des Hauptausschusses und des Vorstandes

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens

6. Entscheidungen über Beschlüsse des Hauptausschusses gem. § 12
7. Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Hauptausschusses sowie über Anträge der Mitglieder (§ 8 Abs. 2).
(2) Beschlüsse i.S. des Abs. 1 Nr. 4 bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse i.S. des Abs. 1 Nr. 5 bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

2. HAUPTAUSSCHUSS

§ 17
ZUSAMMENSETZUNG, EINBERUFUNG, VORSITZENDER

(1) Der Hauptausschuss setzt sich aus dem Vorstand und den Vorsitzenden der Gruppenausschüsse zusammen.
Die kommunalen Landesverbände (Städtetag, Landkreistag, Gemeindetag und Sparkassenverbände) erhalten das Recht, je einen ständigen Gast mit beratender Stimme in den Hauptausschuss zu entsenden.
(2) Der Hauptausschuss wird von dem Vorsitzenden des Vorstands einberufen.
(3) Den Vorsitz in den Sitzungen des Hauptausschusses führt der Vorsitzende des Vorstands. Im Verhinderungsfalle gilt § 21 Abs. 1 entsprechend.

§ 18
AUFGABEN

(1) Der Hauptausschuss trifft alle grundsätzlichen und wichtigen tarifpolitischen Entscheidungen, soweit nicht nach der Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Der Hauptausschuss hat insbesondere
a) die Tarifverträge vorzubereiten und abzuschließen, deren Geltungsbereich sich auf das Tarifgebiet des Verbandes erstreckt, soweit er diese Aufgabe nicht auf andere Organe,
Tarifkommissionen oder die Geschäftsstelle überträgt,
b) die Interessen der Gruppen zu koordinieren und über Vorschläge der Gruppenausschüsse zu entscheiden,
c) die Vertreter des Verbandes in die Organe der VKA sowie andere Verbände und Institutionen zu entsenden,
d) Verstöße der Mitglieder gegen die ihnen nach der Satzung obliegenden Pflichten zu ahnden und über die
Verwendung von Vertragsstrafen zu beschließen,
e) alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Zweck des Verbandes zu erfüllen.
(2) Der Hauptausschuss kann
a) Ausschüsse bilden,
b) Geschäftsordnungen für die Organe, Verbandsgruppen und Ausschüsse aufstellen.

 

3. VORSTAND

§ 19
ZUSAMMENSETZUNG, EINBERUFUNG, VORSITZ

(1) Der Vorstand besteht aus 11 Vertretern der Mitglieder.
(2) Die ordentlichen Vorstandsmitglieder sollen gesetzliche Vertreter von Mitgliedern des Verbandes sein. (3) Für jedes ordentliche Vorstandsmitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen.
Scheidet ein ordentliches Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so werden seine Funktionen durch seinen ersten bzw. zweiten Stellvertreter ausgeübt, bis ein ordentliches Vorstandsmitglied neu gewählt ist.
(4) Die Amtszeit der ordentlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter dauert 4 Jahre.
(5) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die einzelnen Vorstandsmitglieder so lange im Amt,
bis für sie neue Vorstandsmitglieder gewählt sind.
(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen.
(7) Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands führt der Vorsitzende des Vorstands (s. § 21 Abs. 2).

§ 20
AUFGABEN

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Wahl eines 1. und eines 2. Stellvertreters des Vorsitzenden des Vorstandes aus der Mitte des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren 2. Mitwirkung im Hauptausschuss
3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich seiner Anlagen sowie Festsetzung der Jahresumlage und einer etwaigen Nachtragsumlage
5. Bestellung des Hauptgeschäftsführers und dessen Stellvertreter sowie die Regelung deren Anstellungsbedingungen
6. Entscheidung über Aufnahmeanträge
7. Festsetzung des Beitrages für Gastmitglieder, falls nicht auf den Hauptgeschäftsführer delegiert.

 

4. VORSITZENDER DES VORSTANDS

§ 21
AUFGABEN

(1) Der Vorsitzende des Vorstands, sein 1. und sein 2. Stellvertreter sowie der Hauptgeschäfts-führer sind
Vorstand i. S. des § 26 BGB mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt Folgendes:
Der erste Stellvertreter des Vorsitzenden handelt nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden, der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden handelt nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden, der Hauptgeschäftsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Hauptausschuss und im Vorstand.
Im Verhinderungsfalle gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende des Vorstands sowie dessen 1. und 2. Stellvertreter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.

 

5. DIE GRUPPENVERSAMMLUNGEN

§ 22
ZUSAMMENSETZUNG, EINBERUFUNG, VORSITZENDER

(1) Zur fachlichen Gliederung der Verbandsarbeit werden folgende Gruppen gebildet: 1. Städte, Gemeinden und Landkreise, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
2. Sparkassen und öffentliche Banken 3. Versorgungsbetriebe
4. Nahverkehrsbetriebe und Häfen
5. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen 6. Forstwirtschaftliche Betriebe.
Der Hauptausschuss kann bei Bedarf weitere Gruppenausschüsse bilden. (2) Die Gruppenversammlung ist die Versammlung der Mitglieder einer Gruppe.
In der Gruppenversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme.
(3) Jedes Mitglied des Verbandes gehört mindestens einer Gruppe an. Mitglieder, die nicht unter Abs. 1 Ziff. 1 6 fallen, gehören zu Ziffer 1. Sie können auf Antrag durch den Vorstand einer anderen Gruppe zugeteilt werden. Hat ein Mitglied Dienststellen oder Betriebe verschiedener Gruppen, gehört es den entsprechenden Gruppen an.
(4) Die Einberufung der Gruppenversammlung und der Vorsitz in ihr stehen dem Vorsitzenden des Gruppenausschusses, seinem Stellvertreter oder dem Vorsitzenden des Vorstands zu. Die Gruppenversammlung ist einzuberufen, wenn der Hauptausschuss oder ein Drittel der Gruppenmitglieder es mindestens in Textform ( 126b BGB) beantragen.

§ 23
AUFGABEN

Die Gruppenversammlung wählt die Mitglieder des Gruppenausschusses. Für jedes Gruppenausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

 

6. GRUPPENAUSSCHÜSSE

 

§ 24
ZUSAMMENSETZUNG, EINBERUFUNG, VORSITZENDER

(1) Der Gruppenausschuss wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei der Wahl ist die Zahl der von jedem Gruppenmitglied auf dem Fachgebiet der Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die einzelnen Ausschussmitglieder so lange im Amt, bis für sie neue Ausschussmitglieder gewählt sind.
(2) Der Gruppenausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Hauptausschuss kann aus seiner
Mitte oder aus anderen Gruppenausschüssen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(3) Der Gruppenausschuss wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Für die Einberufung des Gruppenausschusses gilt § 26 Abs. 1. Die Einberufung kann auch von einem Drittel der Mitglieder des Gruppenausschusses, dem Hauptausschuss oder dem Vorsitzenden des Vorstands verlangt werden.

§ 25
AUFGABEN

Der Gruppenausschuss hat die Aufgabe, die besonderen tarifpolitischen Angelegenheiten seiner Gruppenmitglieder wahrzunehmen und den Organen des Verbandes entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

B. GESCHÄFTSORDNUNG

§ 26
WILLENSBILDUNG DER ORGANE UND AUSSCHÜSSE

(1) Sitzungen werden vom Hauptgeschäftsführer des Verbandes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsorgans, Gruppenausschusses oder Sonderausschusses einberufen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Organe, Gruppenversammlung und Ausschüsse beschließen durch Abstimmung oder Wahl. Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter der Mitglieder gegeben. Der Vorsitzende hat Stimmrecht.
(3) Abgestimmt wird nach Beratung in Sitzungen. Dies sind grundsätzlich Sitzungen in Präsenz. Sitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation in Form von Video, Telefonoder Hybridsitzungen durchgeführt werden. Dies umfasst auch die Ausübung der Mitgliederrechte mi den Mitteln der elektronischen Kommunikation. Der Vorsitzende des Gremiums entscheidet über die Durchführungsform der jeweiligen Sitzung Ausnahmsweise kann im Wege der schriftlichen oder in Textform (§ 126b BGB) durchgeführten Umfrage (Umlaufverfahren) beschlossen werden. Beschlüsse der Organe und der Ausschüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Wahlen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Blockwahlen sind zulässig. Das jeweilige Gremium kann abweichende Verfahren beschließen. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Die Beschlüsse sind mindestens in Textform (§ 126b BGB) niederzulegen; die Niederschriften sind vom
Vorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen.
(6) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig,
mit Ausnahme des Beschlusses nach § 16 Abs. 1 Nr. 5.

§ 27
UNFALLFÜRSORGE

Der Verband sichert Beamten, die für ihn tätig sind, sowie den Hinterbliebenen dieser Beamten für diese Tätigkeit Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu. Für den Verband tätig sind auch Beamte, die von ihm für eine Tätigkeit außerhalb des Verbandes bestellt, vorgeschlagen oder benannt werden.

§ 28
GESCHÄFTSSTELLE

Die laufenden Geschäfte des Verbandes führt die Geschäftsstelle. Sie bereitet auch die Beschlüsse der Verbandsorgane vor und führt diese Beschlüsse aus.

§ 29

LEITUNG DER GESCHÄFTSSTELLE

(1) Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und führt die laufenden Geschäfte. Im Rahmen der sich aus dem Stellenplan ergebenden Grenzen hat er die Arbeitnehmer der Geschäftsstelle einzustellen und zu entlassen.
(2) In beiden Fällen des Abs. 1 vertritt der Hauptgeschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung bedarf keines besonderen Nachweises.

§ 30
STELLUNG DES HAUPTGESCHÄFTSFÜHRERS IN DEN VERBANDSORGANEN

Der Hauptgeschäftsführer hat in allen Verbandsorganen Sitz und Stimme.

§ 31
VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDER NACH AUFLÖSUNG DES VERBANDESUND WÄHREND SEINER LIQUIDATION

Reichen im Falle der Auflösung des KAV Baden-Württemberg die Mittel nicht aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so zahlen die Mitglieder, einschließlich der in den letzten 3 Jahren ausgeschiedenen, Zuschüsse im Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge anteilig, bis alle Ansprüche insbesondere der Versorgungsberechtigten gegen den KAV Baden-Württemberg befriedigt sind.

§ 32
AUFLÖSUNG

Im Falle der Auflösung des KAV Baden-Württemberg findet unter den Mitgliedern eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung entsprechend der von der Mitgliederversammlung festgelegten Umlageregelung statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, etwa sich ergebende Überschüsse für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung solcher Überschüsse bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des Finanzamts.

 

VIII.

 

§ 33
GASTMITGLIEDSCHAFT

(1) Gastmitglieder können juristische Personen i.S. von § 5 der Satzung sowie sonstige Unternehmen, Einrichtungen oder Verbände werden. Bei Arbeitgebern, die i.S. von § 5 Abs. 1 der Satzung die Vollmitgliedschaft erwerben können, ist die Gastmitgliedschaft nur möglich, wenn besondere Gründe gegen eine Vollmitgliedschaft vorliegen. Die Gastmitgliedschaft kann von juristischen Personen auch für abgrenzbare Teile von Dienststellen oder Betrieben erworben werden. Die Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann im Einzelfall auch weitere vorstehend nicht genannte Arbeitgeber aufnehmen, wenn dies im Interesse des Verbandes liegt.
(2) Jedes Gastmitglied hat die Rechte i.S. von § 8 Abs. 1 der Satzung. Der Vorstand kann die Hilfe des Verbandes bei Rechtsstreitigkeiten einschränken.

(3) Das Gastmitglied ist verpflichtet, die für Gastmitglieder vom Vorstand festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Das Gastmitglied ist nicht an die vom KAV Baden-Württemberg oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Jedes Gastmitglied ist jedoch verpflichtet, der Geschäftsstelle die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie alles zu unterlassen, was den Verbandsinteressen zuwider läuft.
(4) Eine Mitgliedschaft von Gastmitgliedern bzw. deren Vertretern in den Organen des Verbandes (§ 13 Abs. 1) ist unzulässig. Dies gilt auch für die Teilnahme von Gastmitgliedern bzw. deren Vertretern an Tarifverhandlungen des Verbandes, die Festlegung von tarifpolitischen Zielen des Verbandes und die Annahme von Tarifverhandlungsergebnissen. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 6, 7, 10 und 11 entsprechend.
 

§ 34
INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

 

1
Sämtliche in dieser Satzung verwendete Personenbezeichnungen verstehen sich als geschlechtsneutral.